Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für technische Elektrokonstruktionsleistungen
Liemann & Trebbe GbR
Am Kathagen 34
48455 Bad Bentheim
(nachfolgend „Liemann & Trebbe“)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Leistungen und Angebote der Liemann & Trebbe GbR gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Sie gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB werden nicht Vertragspartner.
Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, Liemann & Trebbe stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte gleicher Art mit dem Auftraggeber.
Sie gelten ebenfalls für Leistungen, die unter Einsatz digitaler Kommunikations- und Zusammenarbeitssysteme (z. B. E-Mail, Cloud-Dienste, CAD-Plattformen, Online-Review-Tools) erbracht werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Angebote von Liemann & Trebbe sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben ist.
Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, Annahme des Angebots in Textform oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.
Elektronische Erklärungen, insbesondere per E-Mail, sind rechtsverbindlich.
Vertragsgrundlage sind ausschließlich die im Angebot beschriebenen Leistungen sowie die vom Auftraggeber bereitgestellten technischen Unterlagen, Spezifikationen und Vorgaben.
§ 3 Leistungsbeschreibung und Leistungsabgrenzung
Liemann & Trebbe erbringt technische Elektrokonstruktionsleistungen im Maschinen- und Anlagenbau, insbesondere:
- Elektrokonstruktion mit EPLAN Electric P8
- EPLAN Fluid
- Detail- und Ausführungsplanung
- Planung von Teilanlagen und Modulen
- Revisionen, Anpassungen und Migrationen bestehender Konstruktionen
Die Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage klar definierter, vom Auftraggeber vorgegebener technischer Anforderungen.
Nicht geschuldet sind insbesondere:
- sicherheitstechnische Auslegungen (z. B. PL, SIL)
- Risikobeurteilungen
- CE-Kennzeichnung oder CE-Gesamtverantwortung
- Inbetriebnahmeleistungen
- ERP-, IT- oder Systemarbeiten auf Kundensystemen
Eine Prüfung der Arbeitsergebnisse im Hinblick auf funktionale Sicherheit, normative Vollständigkeit, regulatorische Konformität oder wirtschaftliche Zweckmäßigkeit ist nicht Bestandteil der Leistung.
Eine Plausibilitäts-, Vollständigkeits- oder Zweckmäßigkeitsprüfung der vom Auftraggeber vorgegebenen technischen Inhalte ist nicht geschuldet.
Der Vertrag stellt überwiegend einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB dar.
Soweit werkvertragliche Elemente enthalten sind, schuldet Liemann & Trebbe ausschließlich die vertragsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht jedoch einen bestimmten technischen oder wirtschaftlichen Erfolg.
Eine eigene fachliche Prüfung oder Freigabe der durch eingesetzte Erfüllungsgehilfen erstellten elektrotechnischen Inhalte erfolgt nur, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Die von Liemann & Trebbe erbrachten Elektrokonstruktionsleistungen erfolgen projektbezogen und einzelfallbezogen.
Eine Serienfreigabe, Typenfreigabe oder Verantwortung für eine Serien- oder Mehrfachproduktion ist nicht geschuldet.
Eine etwaige Serien- oder Mehrfachverwendung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber erfolgt eigenverantwortlich und außerhalb des Leistungsumfangs von Liemann & Trebbe.
§ 4 Verantwortung für Safety, CE und Normenkonformität
Die Verantwortung für sicherheitstechnische Konzepte, Schutzmaßnahmen, Risikobeurteilungen, CE-Kennzeichnung sowie die Einhaltung gesetzlicher und normativer Vorgaben liegt ausschließlich beim Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten.
Liemann & Trebbe übernimmt weder eine sicherheitstechnische Gesamtverantwortung noch eine Prüfpflicht in Bezug auf die vom Auftraggeber bereitgestellten Vorgaben oder Konzepte.
Eine Haftung für Schäden, die aus unzureichenden, fehlerhaften oder unvollständigen Safety- oder CE-Konzepten resultieren, ist ausgeschlossen.
§ 5 Einsatz von Erfüllungsgehilfen
Liemann & Trebbe ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen eigener Mitarbeiter sowie externer fachlich qualifizierter Erfüllungsgehilfen zu bedienen.
Die Auswahl, Koordination, fachliche Steuerung, Qualitätskontrolle und Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung obliegen Liemann & Trebbe.
Ein Anspruch des Auftraggebers auf persönliche Leistungserbringung durch bestimmte Personen besteht nicht.
Die Haftung für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den Regelungen des § 11 dieser AGB.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen.
Hierzu zählen insbesondere technische Spezifikationen, Funktionsbeschreibungen, Normvorgaben, Planungsgrundlagen sowie bestehende EPLAN-Daten, Makros oder Bibliotheken.
Liemann & Trebbe ist nicht verpflichtet, diese Unterlagen auf inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung zu prüfen.
Verzögerungen oder Mehraufwände infolge fehlender, fehlerhafter oder verspäteter Mitwirkung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 7 Abnahme, Teilabnahmen und Freigaben
Nach Übergabe von Arbeitsergebnissen hat der Auftraggeber diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen, zu prüfen.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung in Textform, gelten die Leistungen als freigegeben.
Teilabnahmen für abgeschlossene Leistungsabschnitte sind zulässig.
Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber die Übereinstimmung der Leistungen mit seinen Vorgaben und übernimmt die Verantwortung für deren weitere Verwendung.
Soweit die Leistungen werkvertragliche Elemente enthalten, gilt die Freigabe als Abnahme im Sinne des § 640 BGB.
Im Übrigen stellt die Freigabe eine verbindliche Leistungsbestätigung dar.
§ 8 Änderungsanforderungen (Change Requests)
Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
Liemann & Trebbe ist berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert zu vergüten und vereinbarte Fristen entsprechend anzupassen.
§ 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
Liemann & Trebbe ist berechtigt, angemessene Vorschüsse oder Abschlagszahlungen zu verlangen.
Bei Zahlungsverzug ist Liemann & Trebbe berechtigt, Leistungen bis zum vollständigen Zahlungsausgleich auszusetzen.
§ 10 Nutzungsrechte
Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den erstellten Arbeitsergebnissen, ausschließlich für den vertraglich vorgesehenen Zweck.
Eine Weitergabe, Bearbeitung oder Nutzung zu anderen Zwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Liemann & Trebbe.
Alle Urheber-, Schutz- und Nutzungsrechte an Methoden, Standards, Bibliotheken, Makros und sonstigen nicht ausschließlich projektspezifischen Arbeitsergebnissen verbleiben bei Liemann & Trebbe.
§ 11 Haftung
Liemann & Trebbe haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Liemann & Trebbe ausschließlich bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Produktionsausfälle ist ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen vertraulich zu behandeln.
Liemann & Trebbe verpflichtet eingesetzte Erfüllungsgehilfen entsprechend.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO.
§ 13 Höhere Gewalt
Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von Liemann & Trebbe (höhere Gewalt) führen zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Fristen.
Schadensersatzansprüche hieraus sind ausgeschlossen.
§ 14 Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Abnahme oder – soweit keine Abnahme erfolgt – ab Leistungsfreigabe gemäß § 7 dieser AGB.
Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen oder gesetzlich zwingend vorgesehenen längeren Verjährungsfristen.
§ 15 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Nordhorn.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.